Satzung der Kleingartensparte "Erholung" e.V

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingartensparte „Erholung“ e.V Bitterfeld. Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. 30101 registriert.
Der Verein hat seinen Sitz in Bitterfeld und ist Mitglied im „Regionalverband der Gartenfreunde Bitterfeld – Wolfen und Umgebung“ e.V.

Zweck des Kleingartenvereins

Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch die Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins soll vor allem sein:

Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele.Die Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland und von Eigenland im Sinne der Kleingartengesetze und des mit der Stadt Bitterfeld-Wolfen
abgeschlossenen Generalpachtvertrages. Die fachliche Beratung der Mitglieder.Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Der Verein schließt mit den Mitgliedern Unterpachtverträge ab.

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder geschäftsfähige Bürger werden. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vor- stand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung an.

Recht der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererbbar und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein. Jedes Mitglied ist berechtigt: sich am Vereins Leben zu beteiligen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet: diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartennutzungsvertrag und die Gartenordnung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins klein gärtnerisch zu betätigen, Beschlusse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser- und Elektroenergie, einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr, für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsleistung zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten, für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert, mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt, die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen, bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:schriftliche AustrittserklärungAusschlussTodDie Auflösung des VereinsStreichung von der MitgliederlisteDie Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:die ihm auf Grund der Satzungs- oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und nach persönlicher Aussprache und schriftlicher Mahnung innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist 2 Monate seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,seine Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartenvereins ergeben, auf Dritte überträgt, bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandsitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Unbeglichene finanzielle und sonstige Verpflichtungen können durch den Vorstand auf dem Rechtswege gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied geltend gemacht werden.In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Die Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange der Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärtner betreffen, bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht. Vertreter des Stadt-, Regional- oder / und Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Kleingartenordnung Wahl des Vorstandes Wahl der RevisionskommissionBeschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a. Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, ihre Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und AnträgeBeschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, und Kassenberichtes und Berichtes der Revisionskommission sowie Entlastung des Vorstandes.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern: dem Vorsitzenden dem Stellvertreter des Vorsitzenden dem Kassierer dem Schriftführer dem FachberaterDer Vorstand wird in der Regel für 2 Jahre gewählt. Er tritt unmittelbar nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung zusammen und wählt aus seiner Mitte die Zusammensetzung des Vorstandes.
Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitgliederkönnen während der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt.Der Vorstand tritt quartalsweise, bzw. bei Notwendigkeiten zusammen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt
die Stimme des Leitenden der Vorstandssitzung. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.Aufgaben des Vorstandes:laufende Geschäftsführung des VereinsVorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer BeschlüsseOrganisation der Verwaltung und Pflege der GemeinschaftseinrichtungenZur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen gebildet werden.

Beiträge, Kassen- Rechnungswesen

Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen, sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 100,00 € pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen (Kameralistik) durchzuführen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.

Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens 3 Revisoren. Mitglieder der Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisoren unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisoren vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Kleingartennutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Regional- oder Landesverbandes durchzuführen.
Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder die sich aus dem Kleingartennutzungsvertrag ergebenden Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können sowohl die betreffenden Mitglieder, als auch der Vorstand eine zivilrechtliche Klage anstreben.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Regionalverband der Gartenfreunde Bitterfeld-Wolfen und Umgebung e.V zu überweisen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, besonders für die Förderung des Kleingartenwesens im Kreis einzusetzen.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Regionalverband der Gartenfreunde Bitterfeld – Wolfen und Umgebung“ e.V zu übergeben.

Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung von 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbstständig vorzunehmen

Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.

Inkraftsetzung der Satzung

Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.11.2009 beschlossen. Damit verliert die bisherige Satzung vom 19.02.2000 ihre Gültigkeit. Die Satzungsänderung gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Stendal. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
Der Vorstand

Bitterfeld-Wolfen, 23.01.2022