Gartenordnung der Kleingartensparte "Erholung" e.V

Gegenstand der Gartenordnung

Die Gartenordnung regelt das Zusammenleben der Nutzer von Kleingärten der Kleingartensparte „Erholung“ e. V. Bitterfeld auf dem Gelände der Kleingartensparte.

Geltungsbereich

Diese Gartenordnung gilt für das gesamte Gelände der Kleingartensparte, bestehend aus den Flurstücken 60/6, 2465/60, 2464/60, 61/1, 2412/61, 43/12 und 60/5 aus der Flur 8 und ist Bestandteil des Pachtvertrages mit der Stadt Bitterfeld – Wolfen.
Diese Gartenordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt unbefristet.
Entsprechend der Satzung kann jedes Gartenmitglied jederzeit Vorschläge zur Änderung der Gartenordnung beim Vorstand einreichen. Nach Abstimmungsbeschluss in
der Mitgliederversammlung werden diese Veränderungen wirksam.

Zugänge, Wege

Zugänge zur Gartenanlage erfolgen durch die Eingangstüren „Am Anger“ und von der Berliner Straße.
Sämtliche Eingangstüren sind in der Zeit von März bis Oktober von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr geschlossen zu halten.
Von November bis Februar sind die Türen generell geschlossen zu halten.
Bei Events der Stadt Bitterfeld- Wolfen (Hafenfest, Goitzschefest usw.) bleiben alle Zugänge geschlossen.
Das Befahren der Hauptgartenwege in der Gartenanlage mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern ist verboten.
Das Abstellen o.g. Fahrzeuge auf den Wegen ist nicht gestattet.
Entlang des Pachtgartens führende Wege sind vom Zwischenpächter sauber, d.h. von Unkraut frei zu halten.

Nutzung und Aussehen der Gärten

Der Kleingarten ist als Nutz- und Erholungsgarten zu verstehen.
Der Anbau von Obst, Gemüse und Blumen ist deshalb notwendiger Bestandteil kleingärtnerischer Nutzung.
Das Aussehen des einzelnen Gartens darf dem Aussehen der Gesamtanlage nicht widersprechen. Mindestens 1/3 der Gartenfläche ist als Nutzgarten anzulegen. Jahreszeitlich ist ein guter Pflegezustand des Gartens zu gewährleisten. Die Gärten sind unkrautfrei zu halten, um jegliche Belästigung der Nachbargärten durch Samenflug zu vermeiden.

Bebauung der Gärten

Die Größe der Gartenlauben einschl. des Nebengebäudes richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Für neu zu errichtende Baulichkeiten jeglicher Art ist eine Baugenehmigung schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Erst nach Genehmigung durch den Vorstand darf mit dem Bau begonnen werden. Die Zustimmung des Vorstandes ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen. Eine Gartenlaube darf eine Größe von 24 m² einschließlich überdachten Freisitzes nicht überschreiten.
Bestehende Gartenlauben, die vor 1990 gebaut wurden, genießen hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung Bestandsschutz lt. Bundeskleingartengesetz
– Gewächshäuser dürfen eine Größe von 5 m² nicht überschreiten.
– Gartenteiche dürfen nur eine Größe von Ø 2,50 m haben.
– Ein gemauerter und (oder) in die Erde eingelassener Swimmingpool ist in der Gar-
tenanlage nicht erlaubt.
– Ein handelsüblicher Swimmingpool (aufblasbar oder mit Rahmen) darf die Größe
von Ø 4,00 m nicht überschreiten.
– Ein Geräteschuppen mit max. 5 m² Grundfläche ist erlaubt.
– Vogelvolieren dürfen nur eine Größe von maximal 5 m² haben.
– Bestehende Baulichkeiten, (Gewächshäuser, Teiche, Pool, Geräteschuppen und
Vogelvolieren) die vor dem 18.09.09 im Garten waren, brauchen nicht entfernt zu
werden. Bei Verkauf des Gartens hat der Rückbau zu erfolgen

Umweltschutz

Komposthaufen sind so anzulegen, dass keine Geruchsbelästigung für den Gartennachbarn entsteht.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht gestattet
Schädlingsbekämpfung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Ortsfeste Feuerstätten und Schornsteine sind vom Schornsteinfeger zu überprüfen.
In den Lauben vorhandene Öfen dürfen nur mit dafür vorgesehenen Brennstoffen betrieben werden.
Für die Entsorgung von Abfällen aller Art ist jedes Gartenmitglied selbst verantwortlich. Seitens der Kleingartensparte besteht keine Verpflichtung, die aus der Nutzung der Kleingärten entstehenden Abfälle zu entsorgen. Werden durch Gartenmitglieder innerhalb der Kleingartensparte Abfälle abgelagert, so hat der Verursacher die Kosten für die Entsorgung zu tragen. Fäkalien sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Das Waschen und Aufhängen von Wäsche in der Gartenanlage ist verboten.

Bäume, Sträucher

Bei Neuanpflanzung von Obsthölzern sind ausschließlich nur niedrig wachsende Bäume erlaubt (Spindel oder Niederstamm). Der Grenzabstand zum Nachbargarten muss 3,00 m betragen.
Das Anpflanzen von Laub- und Nadelgehölzen sowie hoch wachsender Sträucher ist nicht gestattet.
Die Grenzmarkierung zum Nachbarn und zu den Hauptwegen der Gartenanlage darf eine Höhe von 1,20,m nicht überschreiten (Hecken, Holz- Metall- und Plastezäune sowie Maschendraht). Feste Mauern sind nicht gestattet.
Eine Grenzbepflanzung zum Nachbarn hat so zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigung des Pflanzenwuchses im Nachbargarten erfolgt.

Tierhaltung

Das Halten und Züchten von Tieren und Haustieren (Hunde, Katzen, Schafe, Schweine, Hühner, Enten, Gänse, Tauben große Vögel) in der Kleingartensparte ist nicht gestattet. Hunde sind an der Leine zu führen, erforderlichenfalls ist ein Maulkorb anzulegen.
Hundekot ist sofort zu beseitigen. Auf eine Belästigung der Gartenfreunde durch ständiges Bellen der Hunde ist zu achten.

Nutzung und Aussehen der Gemeinschaftsanlagen

Als Gemeinschaftsanlagen werden alle Türen und Wege sowie Freiflachen benannt, welche nicht zu einer Gartenparzelle gehören. Weiterhin gehören zu den Gemeinschaftsanlagen die Hauptwasserleitungsrohre mit ihren Hauptanschlüssen und Armaturen, sowie die elektrischen Anlagen zur Versorgung der Parzellen mit elektrischem Strom. Außerdem gehören zu den Gemeinschaftsanlagen der Vereinsgarten mit Gartenlaube, Zubehör, Toiletten und Carport.
An den dafür erforderlichen Arbeiten und anfallenden Kosten haben sich alle Spartenmitglieder zu beteiligen. In der Regel werden hierfür Gemeinschaftsstunden geleistet und entsprechend der anfallenden Arbeiten angerechnet. Die durchzuführenden Arbeiten werden durch die Verantwortlichen des Vorstandes terminlich festgelegt. Bei nicht geleisteten Gemeinschaftsstunden ist ein festgelegter Betrag zu entrichten. Der Betrag kann variabel sein.
Die in den Parzellen liegenden Wasserleitungen, sowie die dazu gehörenden Armaturen sind Eigentum des Zwischenpächters. Das Gleiche gilt für die elektrischen Anlagen. Notwendige Reparaturen sind fachgerecht auszuführen und die Kosten sind vom Zwischenpächter zu tragen.
Der die Kleingartensparte umschließende Außenzaun ist vom betreffenden Zwischenpächter instand zu halten und bei Bedarf zu erneuern. Bei Neusetzung ist ein Lattenzaun von 1,80 m Höhe zu setzen.

Energie- und Wasserausfälle

Die Kleingartensparte übernimmt keine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Versorgung der Gärten mit Wasser und Elektroenergie.
Außerdem übernimmt sie keine Haftung für eventuelle Schäden, die durch eine Unterbrechung der Energie- und Wasserversorgung entstanden sind.
Die Kosten der Verluste bei Energie und Wasser werden durch die Gartenmitglieder getragen. Wasseruhren werden,ausgehend vom Eichdatum, alle 5 Jahre gewechselt
Bei Nichtbezahlung des Entgelts für den Strom- und Wasserverbrauch des Gartenmitgliedes innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist erfolgt eine Abschaltung von Wasser und Energie des jeweiligen Gartens. Eine Wiederinbetriebnahme von Wasser und Energie erfolgt erst nach Bezahlung aller Rückstände.

Nachbarschaftliches Verhalten

Lärm verursachende Arbeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
In der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr ist möglichst Mittagsruhe einzuhalten. An Sonn- und Feiertagen sind jegliche lärmverursachende Tätigkeiten verboten.
Sportliche und spielerische Betätigungen dürfen nicht zu Belästigungen von Gartennachbarn und Besuchern führen.
Für Arbeiten in der Gemeinschaftsanlage können zeitweilig die Ruhezeiten verändert werden. Das Gleiche gilt bei größeren Bauvorhaben der Zwischenpächter. In jedem Fall ist vorher mit dem Vorstand Rücksprache zwecks Genehmigung zu halten.
Motorbetriebene Gartengeräte, deren Betrieb zu einer erhöhten Geräuschentwicklung führt, dürfen an Samstagen ab 19.00 Uhr nicht mehr benutzt werden.
Grundsätzlich dürfen Gartennachbarn zu keiner Zeit durch laute Rundfunkgeräte und andere Anlagen zur Tonwiedergabe in ihrer Erholung gestört werden.
Das Betreten fremder Gärten darf nur mit Einwilligung des Nutzers erfolgen. Ausgenommen hiervon ist das Betreten der Gärten zur Abwendung von Gefahren.

Änderung persönlicher Daten

Jedes Gartenmitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen Daten (Name, Adresse) dem Vorstand der Kleingartensparte unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Folgen, die sich aus unterlassener Änderungsmitteilung ergeben, gehen zu Lasten des Gartenmitgliedes.

Einhaltung der Gartenordnung

Die Einhaltung der Gartenordnung wird durch den Vorstand regelmäßig kontrolliert.
Bei Unregelmäßigkeiten setzt sich der Vorstand mit dem Gartenmitglied in Verbindung, um eine Lösung zu finden. Sollte keine Einigung erfolgen, kann die Nichteinhaltung der Gartenordnung oder Satzung zur Abmahnung oder zu einem Ausschluss des Gartenmitgliedes aus dem Gartenverein führen.

Inkrafttreten der Gartenordnung

Vorliegende Gartenordnung wurde im September 2009 erarbeitet und in der Vorstandssitzung beschlossen.
Die Gartenordnung tritt am 21.11.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gartenordnung vom 05.06.1997 außer Kraft.

Der Vorstand